Loewe-Stiftung

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Gesetzliche Rahmenbedingungen

Grundsätzlich bietet die Loewe-Stiftung Arbeitsplätze für werkstattfähige Menschen mit seelischer Behinderung nach §§ 53/54 SGBXII. Darüber hinaus gibt es weitere rechtliche Regelungen, die über Rechte und Pflichten der Werkstattmitarbeiter Auskunft geben.


Grundgesetz

Das Grundgesetz verbietet seit 1994 die Benachteiligung behinderter Menschen:

„Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." (Art. 3 Abs.3 Grundgesetz)

Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX)
Das Rehabilitationsgesetz zur Teilhabe am Arbeitsleben und an der Gemeinschaft ist seit dem 01.07.2001 in Kraft. Es legt die Konzeption der Werkstätten fest, definiert den Rechtsstatus der behinderten Menschen in den Werkstätten, beschreibt die Grundsätze ihrer Förderung, bestimmt die Art und Höhe der Entgelte und regelt die Mitwirkungsrechte.

Mit dem SGB IX hat der Gesetzgeber den bisher „Werkstatt für Behinderte" benannten Begriff von beruflichen Eingliederungseinrichtungen in „Werkstatt für behinderte Menschen" umbenannt.

Die Werkstättenverordnung (WVO)
Die Werkstättenverordnung regelt im Einzelnen die Aufgaben und Pflichten der Werkstatt und die Voraussetzungen ihrer amtlichen Anerkennung.

12. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII)
Am 1.Januar 2005 wurde mit Inkrafttreten des SGB XII eine weitreichende Reform des Sozialrechtes Realität. Das neue Sozialgesetzbuch löst das bisherige Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ab und beschreibt die Regelungen bezüglich Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherungsleistungen u.a.

Drittes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III)
Das SGB III verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit zu Leistungen während der Berufsbildungszeit, regelt Dauer und die Finanzierung des Berufsbildungsbereiches und legt die Höhe des Ausbildungsgeldes während dieser Zeit fest.

Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO)
Seit dem 01.07.2001 ist die Mitwirkungsverordnung in Kraft. Sie regelt Art und Umfang der Mitwirkungsrechte des Werkstattrates (die Vertretung der behinderten Beschäftigten in der Werkstatt), seine Zusammensetzung und Amtszeit und die Durchführung der Wahlen zum Werkstattrat.

 

© 2009 Johann und Erika Loewe Stiftung